Praxisgründung und Praxisnachfolge steuerlich begleiten

Steuerliche Beratung für Ärzte, Zahnärzte, Heilberufe, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ bei Gründung, Übernahme, Kauf, Verkauf und Nachfolge.
Praxisgründung und Praxisnachfolge | Steuerberatung Köln

Steurliche Begleitung bei Praxisgründung und Praxisübernahme.

Steuerberatung für Heilberufe bei Praxisgründung, Übernahme, Verkauf und Nachfolge.

Eine Praxis zu gründen, zu übernehmen oder abzugeben gehört zu den wirtschaftlich wichtigsten Entscheidungen im Berufsleben eines Arztes oder Angehörigen eines Heilberufs. Viele Weichen werden gestellt, bevor die erste Behandlung stattfindet oder ein Kaufvertrag unterschrieben ist: Rechtsform, Finanzierung, Kaufpreisaufteilung, Investitionen, Personal, Liquidität und steuerliche Struktur wirken oft über Jahre.

Deshalb sollte die steuerliche Beratung nicht erst beginnen, wenn Verträge bereits ausgehandelt sind. Je früher die wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen sichtbar werden, desto besser lassen sich Alternativen vergleichen, Risiken begrenzen und Entscheidungen mit belastbaren Zahlen treffen.

Schröder & Partner begleitet Ärzte und Heilberufe in Köln und darüber hinaus bei Praxisgründung, Praxisübernahme, Praxisverkauf und Nachfolge. Dabei betrachten wir nicht nur die unmittelbare Steuerbelastung. Entscheidend ist, ob die geplante Struktur zur beruflichen Situation, zur Finanzierung und zur langfristigen Entwicklung der Praxis passt.

Dorothee Schröder von der Steuerkanzlei Schröder und Partner in Köln Lindenthal
steuerberater felix schroeder

Schröder & Partner: Steuerberatung bei Praxisgründung und Praxisnachfolge

Wer als Angehöriger eines Heilberufs eine Praxis gründet, übernimmt oder führt, trägt neben der fachlichen auch unternehmerische Verantwortung. Finanzierung, Personal, Abrechnung, Investitionen, Digitalisierung und steuerliche Pflichten müssen von Beginn an zusammengedacht werden. Das gilt für Ärzte und Zahnärzte ebenso wie für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Heilpraktiker und andere selbständige Heilberufe.

Besonders bei einer Praxisgründung, Übernahme, einem Verkauf oder der geplanten Nachfolge werden Entscheidungen getroffen, die langfristige steuerliche und wirtschaftliche Folgen haben. Welche Struktur passt zur Praxis? Ist der Kaufpreis nachvollziehbar? Wie wirken sich Finanzierung und Investitionen auf die Liquidität aus? Und wie lässt sich eine Übergabe rechtzeitig und steuerlich sinnvoll vorbereiten?

Schröder & Partner begleitet Angehörige der Heilberufe bei diesen wichtigen Entwicklungsschritten und sorgt dafür, dass steuerliche Fragen nicht erst im Jahresabschluss sichtbar werden. Beide S

Dorothee und Felix Schröder haben sich auf die steuerliche Beratung von Heilberufen spezialisiert. Beide sind Fachberater für den Heilberufebereich (IFM/ISM gGmbH) und mit den besonderen steuerlichen und wirtschaftlichen Anforderungen von Praxen und medizinisch-therapeutischen Einrichtungen vertraut. Sie verbinden spezialisierte Steuerberatung mit betriebswirtschaftlicher Einordnung und einem klaren Verständnis für die besonderen Strukturen von Praxen und medizinisch-therapeutischen Einrichtungen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Vor Verträgen beraten lassen: Struktur, Kaufpreis und Finanzierung lassen sich nach einer Unterschrift häufig nur noch eingeschränkt verändern.
  • Liquidität statt nur Gewinn betrachten: Darlehenstilgung, Steuerzahlungen, Investitionen und private Entnahmen müssen gemeinsam geplant werden.
  • Kaufpreis nachvollziehbar aufteilen: Die Zuordnung zu Inventar und ideellem Praxiswert beeinflusst insbesondere die steuerliche Behandlung beim Erwerber.
  • Praxisverkauf früh vorbereiten: Veräußerungsgewinn, mögliche Vergünstigungen, Übergabezeitpunkt und eine eventuelle weitere Tätigkeit müssen zusammenpassen.
  • Recht und Steuern abstimmen: Steuerliche Beratung ersetzt keine rechtliche Vertragsprüfung. Beide Perspektiven sollten vor verbindlichen Entscheidungen zusammengeführt werden.

Warum steuerliche Planung vor der Unterschrift beginnen sollte

Bei einer Praxisgründung oder Praxisübernahme richtet sich der Blick verständlicherweise zuerst auf Zulassung, Standort, Räume, Geräte und Patientenversorgung. Steuerliche Fragen erscheinen daneben schnell wie ein Thema für später. Genau darin liegt ein häufiges Risiko: Viele steuerliche Folgen entstehen nicht mit der ersten Steuererklärung, sondern bereits mit der Ausgestaltung und Unterzeichnung von Verträgen.

Ob eine Praxis allein oder gemeinsam geführt wird, welche Vermögenswerte erworben werden, wie der Kaufpreis aufgeteilt wird und wer welche Investitionen tätigt, lässt sich im Nachhinein nicht beliebig korrigieren. Auch die Finanzierung sollte nicht nur danach beurteilt werden, ob eine Bank sie bereitstellt. Entscheidend ist, ob Zins, Tilgung, laufende Kosten, notwendige Folgeinvestitionen, Steuerzahlungen und private Ausgaben gleichzeitig tragfähig sind.

Gute Beratung schafft deshalb vor einer Entscheidung Transparenz. Sie übersetzt Umsatzannahmen, Kosten, Kaufpreis und Finanzierung in eine realistische Liquiditätsplanung. Sie zeigt, welche steuerlichen Konsequenzen mit verschiedenen Gestaltungen verbunden sind und an welchen Stellen zusätzliche rechtliche oder fachliche Beratung erforderlich ist.

Praxisgründung steuerlich und wirtschaftlich vorbereiten

Mit der Niederlassung wird aus einer ärztlichen oder heilberuflichen Tätigkeit zugleich eine unternehmerische Aufgabe. Neben der fachlichen Arbeit müssen Finanzierung, Personal, Abrechnung, Buchhaltung, Investitionen und steuerliche Pflichten organisiert werden. Eine tragfähige Gründung beginnt deshalb mit einer belastbaren Planung und nicht mit einer möglichst optimistischen Umsatzprognose.

Einzelpraxis Kooperation oder MVZ

Die passende Struktur hängt von den fachlichen Zielen, der Zahl der Beteiligten, der Verantwortung und den geplanten Entwicklungsschritten ab. Eine Einzelpraxis bietet andere Entscheidungswege und wirtschaftliche Risiken als eine Berufsausübungsgemeinschaft. Bei einem MVZ kommen weitere organisatorische, rechtliche und steuerliche Fragen hinzu.

Die Rechtsform sollte nicht isoliert nach einem vermeintlich günstigen Steuersatz gewählt werden. Relevant sind unter anderem Haftung, Entscheidungsbefugnisse, Gewinnverteilung, Finanzierung, Aufnahme weiterer Gesellschafter und die spätere Übertragbarkeit. Gesellschafts- und Zulassungsrecht gehören dabei in die Hände entsprechend spezialisierter Rechtsberater. Wir sorgen dafür, dass die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen in diese Abstimmung einfließen.

Freiberufliche Tätigkeit und mögliche gewerbliche Risiken

Die selbständige Tätigkeit von Ärzten und Zahnärzten gehört grundsätzlich zu den freien Berufen. Auch der Einsatz fachlich vorgebildeter Mitarbeitender schließt die Freiberuflichkeit nicht automatisch aus. Voraussetzung ist jedoch, dass der Berufsträger aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.

Besonders bei wachsenden Praxen, mehreren Standorten, umfangreicher Delegation oder zusätzlichen nichtärztlichen Leistungen sollte die steuerliche Einordnung geprüft werden. Bei einer Personengesellschaft können gewerbliche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft haben. Solche Risiken lassen sich besser durch klare Prozesse und eine passende Struktur beherrschen als durch eine nachträgliche Korrektur.

Investitionen realistisch planen

Praxisräume, medizinische Geräte, IT, Einrichtung und Anlaufkosten binden Kapital. Für die Planung reicht es nicht, die Anschaffungssummen zusammenzurechnen. Wichtig ist auch, wann Zahlungen fällig werden, ob Geräte gekauft, finanziert oder geleast werden und über welchen Zeitraum steuerliche Abschreibungen erfolgen.

Ein hoher Investitionsbetrag führt nicht automatisch im selben Jahr zu einer entsprechend hohen steuerlichen Entlastung. Gleichzeitig belastet eine Darlehenstilgung die Liquidität, obwohl sie nicht in voller Höhe Betriebsausgabe ist. Dieser Unterschied zwischen steuerlichem Ergebnis und verfügbarem Geld gehört zu den zentralen Punkten einer seriösen Gründungsplanung.

Buchhaltung und Zahlungsströme von Anfang an ordnen

Eine neue Praxis sollte mit einer klaren digitalen Beleg- und Buchhaltungsstruktur starten. Dazu gehören definierte Wege für Eingangsrechnungen, Kassen- und Bankbewegungen, Lohnunterlagen und die Übergabe an die Steuerkanzlei. Werden private und betriebliche Zahlungen von Beginn an sauber getrennt, entstehen verlässlichere Auswertungen und weniger Rückfragen.

Für die Praxissteuerung sind zeitnahe Zahlen wichtiger als eine reine Rückschau am Jahresende. Regelmäßige betriebswirtschaftliche Auswertungen können zeigen, ob Umsatz, Personalkosten, Materialeinsatz und Liquidität der Planung entsprechen. Dadurch wird die Buchhaltung vom Pflichtprogramm zur Entscheidungsgrundlage.

Praxisübernahme und Praxiskauf sorgfältig prüfen

Eine bestehende Praxis bietet häufig einen eingespielten Betrieb, Mitarbeitende, Räume und einen Patientenstamm. Das reduziert manche Anlaufrisiken, ersetzt aber keine wirtschaftliche Prüfung. Vergangene Umsätze allein sagen wenig darüber aus, ob der Kaufpreis und die künftige Belastung für den Erwerber tragfähig sind.

Nicht nur den Umsatz betrachten

Bei der wirtschaftlichen Einordnung einer Praxis sind mehrere Jahre zu betrachten. Relevant sind nicht nur Umsatz und Gewinn, sondern auch Personalkosten, Miete, Verträge, Investitionsstau, Abhängigkeiten von einzelnen Leistungsträgern und Veränderungen im Leistungsangebot. Außerdem muss geprüft werden, welche Aufwendungen künftig anders ausfallen als beim bisherigen Inhaber.

Ein bisher guter Gewinn kann beispielsweise dadurch relativiert werden, dass kurzfristig Geräte ersetzt, Räume modernisiert oder zusätzliche Mitarbeitende eingestellt werden müssen. Auch die persönliche Arbeitsleistung des bisherigen Inhabers lässt sich nicht automatisch unverändert übertragen. Eine belastbare Planung übersetzt die vorhandenen Zahlen deshalb in die Situation des Käufers.

Materieller und ideeller Praxiswert

Beim Praxiskauf wird häufig nicht nur Inventar übernommen. Ein Teil des Kaufpreises kann auf Geräte, Einrichtung und andere greifbare Wirtschaftsgüter entfallen, ein anderer auf den ideellen Praxiswert. Zu diesem können etwa die eingeführte Organisation, die Marktstellung und weitere übertragbare Vorteile des bestehenden Betriebs gehören.

Die Kaufpreisaufteilung sollte wirtschaftlich nachvollziehbar sein und zum Vertragsinhalt passen. Sie beeinflusst auf Käuferseite, welche Anschaffungskosten welchen Wirtschaftsgütern zugeordnet und über welche Zeiträume sie steuerlich berücksichtigt werden können. Für den Verkäufer wirkt sich die Struktur des Verkaufs auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus. Eine rein steuerlich motivierte Aufteilung ohne belastbare Grundlage ist keine sinnvolle Lösung.

Finanzierung und tatsächliche Liquiditätsbelastung

Für die Tragfähigkeit einer Übernahme zählt nicht nur der Kaufpreis. Hinzu kommen häufig Grunderneuerungen, Beratungskosten, Anlaufliquidität und private Lebenshaltung. Aus den vorhandenen Praxiszahlen muss deshalb eine Vorschau entstehen, die Kapitaldienst, laufende Kosten, Steuerzahlungen und private Entnahmen berücksichtigt.

Dabei sollte auch ein ungünstigerer Verlauf durchgerechnet werden. Was passiert, wenn Umsätze langsamer ansteigen, eine Personalstelle unbesetzt bleibt oder eine größere Investition früher notwendig wird? Eine solche Sensitivitätsbetrachtung ist keine Schwarzmalerei. Sie zeigt, wie viel Reserve die Finanzierung tatsächlich besitzt.

Typische Entscheidungssituation: Eine Ärztin übernimmt eine etablierte Praxis. Der Kaufpreis erscheint auf Basis der bisherigen Ergebnisse finanzierbar. Erst in der Gesamtplanung wird sichtbar, dass neue IT, mehrere Geräte und die Renovierung der Räume kurz nach der Übergabe zusätzliche Mittel binden. Durch die gemeinsame Betrachtung von Kaufpreis, Investitionen, Tilgung, Steuern und privaten Entnahmen lässt sich beurteilen, welche Finanzierung dauerhaft tragfähig ist. Dieses Beispiel beschreibt eine typische Beratungssituation und kein konkretes Mandat.

Praxisbewertung steuerlich und betriebswirtschaftlich einordnen

Der Wert einer Praxis lässt sich nicht zuverlässig aus einer einzelnen Umsatzkennzahl oder einer pauschalen Branchenformel ableiten. Bewertungsverfahren benötigen nachvollziehbare Annahmen zur Ertragskraft, zur Inhaberabhängigkeit, zu Investitionen und zu den Zukunftsaussichten. Auch Standort, Personalstruktur, Verträge und die Übertragbarkeit der vorhandenen Organisation können eine Rolle spielen.

Für Käufer und Verkäufer hat dieselbe Bewertung unterschiedliche Funktionen. Der Verkäufer möchte den wirtschaftlichen Wert seines Lebenswerks angemessen abbilden. Der Käufer muss prüfen, ob sich der Kaufpreis aus den künftig erwartbaren Überschüssen finanzieren lässt. Die steuerliche Beratung verbindet die Bewertung deshalb mit Kaufpreisaufteilung, Finanzierung und Liquiditätsplanung.

Schröder & Partner unterstützt bei der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Einordnung des Praxiswerts. Abhängig von Anlass und Umfang kann eine gesonderte rechtliche Prüfung oder ein spezialisiertes Bewertungsgutachten erforderlich sein. Entscheidend ist, dass Bewertungsannahmen, Vertrag und steuerliche Behandlung nicht unabhängig voneinander betrachtet werden.

Praxisverkauf und Praxisnachfolge frühzeitig strukturieren

Der Verkauf einer Praxis sollte nicht erst steuerlich geprüft werden, wenn bereits ein Käufer feststeht. Mit ausreichend Vorlauf können Unterlagen geordnet, wirtschaftliche Schwachstellen erkannt und verschiedene Übergabemodelle verglichen werden. Gleichzeitig bleibt mehr Zeit, persönliche Ziele mit den steuerlichen Voraussetzungen abzustimmen.


Wie der Veräußerungsgewinn entsteht

Bei einer freiberuflichen Praxis gehört ein Gewinn aus der Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Vereinfacht ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus dem Verkaufspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der steuerlichen Werte des übertragenen Praxisvermögens.

Gerade bei lange bestehenden Praxen können erhebliche stille Reserven vorhanden sein. Das betrifft nicht nur den ideellen Praxiswert, sondern gegebenenfalls auch Wirtschaftsgüter, deren steuerlicher Buchwert deutlich unter ihrem tatsächlichen Wert liegt. Der vereinbarte Kaufpreis ist deshalb nicht mit dem steuerpflichtigen Gewinn gleichzusetzen.


Freibetrag und ermäßigter Steuersatz sind an Voraussetzungen gebunden

Hat der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann für einen begünstigten Veräußerungsgewinn auf Antrag ein Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG in Betracht kommen. Der Freibetrag beträgt höchstens 45.000 Euro, wird nur einmal gewährt und reduziert sich, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.

Daneben kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG relevant sein. Auch sie ist nicht automatisch gegeben. Unter anderem muss geprüft werden, ob tatsächlich die gesamte Praxis beziehungsweise ein begünstigter Anteil übertragen und die bisherige Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang beendet wird. Bei einer geplanten Weiterarbeit nach der Übergabe kommt es daher auf die konkrete Ausgestaltung an.

Eine Nachfolgeplanung sollte diese Vergünstigungen nicht als festes Ergebnis einpreisen. Sie sollte zunächst prüfen, ob die persönlichen, zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt werden und welche Alternative bei abweichender steuerlicher Beurteilung tragfähig bleibt.


Umsatzsteuer beim Praxisverkauf

Die Übertragung einer Praxis an einen anderen Unternehmer kann als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der übertragene Betrieb im Wesentlichen fortgeführt werden kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der konkreten Übertragung ab. Der Vertrag sollte deshalb nicht pauschal davon ausgehen, dass auf den gesamten Vorgang niemals Umsatzsteuer anfällt.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn nur einzelne Wirtschaftsgüter verkauft werden, verschiedene Tätigkeitsbereiche bestehen oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen und Vorsteuerkorrekturen eine Rolle spielen. Die umsatzsteuerliche Einordnung gehört vor Abschluss in die Vertragsabstimmung.


Der Übergabezeitpunkt muss zur Lebensplanung passen

Steuerliche Optimierung ist nur dann sinnvoll, wenn sie zur tatsächlichen Lebens- und Berufsplanung passt. Manche Praxisinhaber möchten nach dem Verkauf vollständig ausscheiden, andere noch für eine Übergangszeit mitarbeiten. Auch Ratenzahlungen, Kaufpreisbestandteile oder eine schrittweise Beteiligungsübertragung können Auswirkungen auf Steuer, Liquidität und Risiko haben.

Typische Entscheidungssituation: Ein Praxisinhaber möchte seine Praxis innerhalb der nächsten drei Jahre übergeben und anschließend noch in reduziertem Umfang tätig sein. Bevor dieses Modell vertraglich festgelegt wird, müssen Art und Umfang der weiteren Tätigkeit, der Übergabezeitpunkt und mögliche steuerliche Begünstigungen aufeinander abgestimmt werden. Das Beispiel zeigt eine typische Fragestellung und stellt keinen konkreten Mandatsfall dar.

Eintritt und Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft

Der Eintritt in eine BAG ist wirtschaftlich mehr als der Erwerb eines prozentualen Anteils. Zu klären ist, welche Vermögenswerte und Verpflichtungen vorhanden sind, wie die Beteiligung bewertet wird und nach welchen Regeln künftig Gewinne verteilt werden. Ebenso wichtig sind Investitionsentscheidungen, Tätigkeitsumfang, Sondervergütungen und die Finanzierung des Eintritts.

Beim Ausscheiden stellen sich Fragen zur Abfindung, zu stillen Reserven und zur Behandlung gemeinsam genutzter Wirtschaftsgüter. Zusätzlich können individuelle Vermögenspositionen eines Gesellschafters steuerlich relevant sein. Vertragsregelungen und steuerliche Folgen müssen deshalb zusammenpassen. Auch hier gilt: Die steuerliche Beratung ersetzt nicht die gesellschaftsrechtliche Gestaltung. Sie liefert aber die wirtschaftlichen Berechnungen und steuerlichen Einordnungen, die für einen tragfähigen Vertrag erforderlich sind.

So begleitet Schröder & Partner den Prozess

Am Anfang steht die konkrete Ausgangslage. Geht es um eine Neugründung, eine bestehende Kaufgelegenheit, den Eintritt in eine Kooperation oder eine geplante Abgabe? Welche Entscheidungen sind bereits getroffen, welche Verträge liegen vor und welcher Zeitrahmen besteht? Auf dieser Grundlage strukturieren wir die steuerlichen und wirtschaftlichen Themen. Je nach Situation umfasst die Begleitung beispielsweise:

  • Analyse vorhandener Zahlen und Unterlagen
  • Planungsrechnung für Ertrag, Liquidität und Kapitaldienst
  • steuerliche Einordnung der geplanten Struktur
  • Prüfung der wirtschaftlichen Kaufpreisaufteilung
  • Investitions- und Abschreibungsplanung
  • Vorbereitung steuerlicher Anmeldungen und laufender Prozesse
  • Abstimmung mit Banken, Rechtsanwälten und weiteren Beteiligten
  • Planung der künftigen Buchhaltung und betriebswirtschaftlichen Auswertungen
  • steuerliche Vorbereitung von Verkauf und Nachfolge


Verträge werden rechtlich durch entsprechend qualifizierte Rechtsberater geprüft. Bei spezialisierten Bewertungs-, Zulassungs- oder Finanzierungsthemen beziehen wir die erforderlichen Beteiligten frühzeitig ein. So bleiben Verantwortlichkeiten klar und Entscheidungen werden nicht nacheinander, sondern abgestimmt vorbereitet.

Praxisgründung, Übernahme und Nachfolge verbinden allgemeine unternehmerische Fragen mit den Besonderheiten des Gesundheitswesens. Schröder & Partner betreut Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und weitere Heilberufe mit spezialisiertem Fachwissen. Qualifikationen als Fachberater für Heilberufe (IFM/ISM gGmbH) unterstreichen diesen Schwerpunkt.

Für Mandanten bedeutet das: Die Steuerberatung beginnt nicht bei null. Typische Praxisstrukturen, digitale Buchhaltung, Personal, Investitionen und die Schnittstellen zu Finanzierung und Vertragsgestaltung können von Beginn an gemeinsam betrachtet werden. Gleichzeitig bleibt jede Gründung und jede Nachfolge eine individuelle Entscheidung, die nicht mit einer Standardlösung beantwortet werden sollte.

Häufige Fragen zu Praxisgründung und Praxisnachfolge

Wann sollte ich bei einer Praxisgründung einen Steuerberater einbeziehen

Möglichst bevor verbindliche Verträge zu Räumen, Finanzierung, Kooperation oder größeren Investitionen abgeschlossen werden. Dann können Struktur, Liquidität und steuerliche Folgen noch sinnvoll verglichen werden.


Welche Unterlagen werden für eine Gründungsberatung benötigt

Hilfreich sind ein Konzept der geplanten Praxis, Investitionsangebote, Finanzierungsentwürfe, Miet- oder Vertragsunterlagen, eine Umsatz- und Kostenplanung sowie Angaben zum privaten Finanzbedarf. Welche Dokumente tatsächlich notwendig sind, hängt von der Ausgangslage ab.


Was sollte vor einer Praxisübernahme geprüft werden

Neben Kaufpreis und Umsatz sollten Ergebnisse mehrerer Jahre, Kostenstruktur, Personal, Miet- und Leasingverträge, Investitionsbedarf und Finanzierung betrachtet werden. Entscheidend ist, welche Ertragskraft nach der Übernahme unter den Bedingungen des Käufers zu erwarten ist.


Warum ist die Kaufpreisaufteilung wichtig

Der Kaufpreis kann auf unterschiedliche materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter entfallen. Diese Zuordnung beeinflusst insbesondere die steuerliche Behandlung und Abschreibung beim Käufer. Sie sollte wirtschaftlich nachvollziehbar und im Vertrag eindeutig beschrieben sein.


Ist der gesamte Kaufpreis eines Praxisverkaufs steuerpflichtig

Nein. Ausgangspunkt ist der Veräußerungsgewinn, nicht der vollständige Kaufpreis. Vereinfacht werden vom Veräußerungspreis die Veräußerungskosten und die steuerlichen Werte des übertragenen Praxisvermögens abgezogen. Die genaue Berechnung ist vom Einzelfall abhängig.


Ist ein Praxisverkauf immer umsatzsteuerfrei

Nein, eine pauschale Aussage wäre zu weitgehend. Eine Praxisübertragung kann als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Übertragung einzelner Gegenstände oder besonderer Leistungsbereiche kann die Beurteilung anders ausfallen.


Welche Steuervergünstigungen können beim Praxisverkauf möglich sein

Je nach Alter, Berufsunfähigkeit und konkreter Gestaltung können ein Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG und eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG in Betracht kommen. Beide Regelungen sind an Voraussetzungen gebunden und teilweise nur einmal nutzbar. Deshalb sollten sie vor der Vertragsgestaltung individuell geprüft werden.


Darf ich nach dem Praxisverkauf weiterarbeiten

Eine weitere Tätigkeit ist nicht generell ausgeschlossen. Art, Umfang und organisatorische Einbindung können jedoch für die steuerliche Beurteilung des Verkaufs und mögliche Vergünstigungen relevant sein. Das geplante Übergabemodell sollte deshalb vorab geprüft werden.


Unterstützt Schröder & Partner bei der Praxisbewertung

Wir unterstützen bei der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Einordnung des Praxiswerts und seiner Auswirkungen auf Kaufpreis, Finanzierung und Liquidität. Je nach Anlass und erforderlichem Umfang kann zusätzlich ein spezialisiertes Bewertungsgutachten sinnvoll sein.


Berät Schröder & Partner auch Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ

Ja. Die Beratung richtet sich neben Einzelpraxen auch an Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ, insbesondere bei Gründung, Eintritt, Ausscheiden, strukturellen Veränderungen und Nachfolge.

Praxisgründung oder Praxisnachfolge besprechen

Sie planen eine Praxisgründung, prüfen die Übernahme einer bestehenden Praxis oder möchten Ihre Nachfolge rechtzeitig vorbereiten? In einem ersten Gespräch klären wir Ihre Ausgangslage, den zeitlichen Rahmen und welche steuerlichen Entscheidungen vor den nächsten verbindlichen Schritten getroffen werden sollten. Nehmen Sie Kontakt mit Schröder & Partner auf. Gemeinsam schaffen wir eine belastbare steuerliche und wirtschaftliche Grundlage für Ihre nächste Praxisentscheidung.